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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma SÄBU GmbH


I. Allgemeines, Definitionen, Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma SÄBU GmbH mit ihren
jeweiligen Kunden.

2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Kunden, insbesondere deren Einkaufsbedingen werden, selbst
wenn Sie der Firma SÄBU bekannt sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn,
ihre Geltung wird ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart.
Diese Geltungsvereinbarung kann nicht über Hinweis auf Verwendung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen der Kunden erfolgen.

3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diese einer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
Unternehmen im Sinne der Geschäftsbedingungen sind alle natürlichen oder juristischen
Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen die
Firma SÄBU in Geschäftsbeziehung tritt, soweit dies in Ausübung einer gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt.
Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch
Unternehmer.

II. Vertragsschluss

1. Die Angebote der Firma SÄBU sind freibleibend. Technische Änderungen sowie
Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren
vorbehalten.

2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware
bei SÄBU erwerben zu wollen. Er ist an diese Erklärung gebunden. SÄBU ist
berechtigt, dass in dieser Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von
zwei Wochen nach dessen Eingang anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich
durch Auftragsbestätigung.

3. Bestellt der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege wird SÄBU den
Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt
noch keine verbindliche Annahme der Bestellung des Verbrauchers dar. Die
Zugangsbestätigung kann aber mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung verbunden
werden.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung durch die Zulieferanten von SÄBU. Diese Einschränkung gilt
nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von SÄBU zu vertreten ist, insbesondere
bei höherer Gewalt, beispielsweise Streik, nicht vorhersehbare Arbeitskampfmaßnahmen
oder nicht vorhersehbarer Störung der Transportwege.
Der Kunde wird seitens SÄBU über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert.

5. Sofern der Kunde Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext
von SÄBU gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.

III. Urheberrechte

SÄBU behält sich an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
alle eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Sie dürfen
nur nach vorheriger Zustimmung durch SÄBU Dritten zugänglich gemacht
werden.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich SÄBU das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern
behält sich SÄBU das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-
und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene
Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, SÄBU über den Zugriff Dritter auf die gelieferte Ware,
etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung
der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der gelieferten Ware
sowie den eigenen Wohnsitz- oder Unternehmenssitzwechsel hat der Kunde
SÄBU ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

4. SÄBU ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

5. Der Unternehmer ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang
weiter zu veräußern. Er tritt dabei bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Rechnungsbetrages an SÄBU ab, die ihm durch die Weiterveräußerung
gegen einen Dritten erwachsen. SÄBU nimmt diese Abtretung an. Nach der Abtretung
ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung seitens SÄBU ermächtigt.
SÄBU behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt
und in Zahlungsverzug gerät.

6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im
Namen und im Auftrag für SÄBU. Erfolgt eine Verarbeitung mit SÄBU nicht gehörenden
Gegenständen, so erwirbt SÄBU an der neuen Sache Miteigentum im
Verhältnis zum Wert der von SÄBU gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die gelieferte Ware mit anderen,
SÄBU nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.

V. Widerrufs- und Rückgaberecht

1. Schließt ein Verbraucher mit SÄBU einen Vertrag über den Einsatz von Fern-
kommunikationsmitteln außerhalb der Geschäftsräume von SÄBU, so steht
dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Dies bedeutet, dass der Verbraucher
seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb
von 14 Tagen ab Vertragsschluss widerrufen kann. Der Widerruf muss in Textform
erfolgen oder kann durch Rücksendung der Ware gegenüber SÄBU erklärt
werden. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.


2. Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung der
Ware verpflichtet. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechts
der Verbraucher. SÄBU hat gegen den Verbraucher Anspruch auf
Wertersatz der für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der
Ware entstandenen Verschlechterung der Ware. Der Verbraucher darf die Ware
vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine
Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“
verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.

VI. Preis

1. Der vereinbarte Preis ist für einen Zeitraum von drei Monaten bindend. Bei einem
darüber hinausgehenden Lieferzeitraum behält sich SÄBU Preisanpassung
vor. Der Kaufpreis versteht sich netto. Die gesetzliche USt. ist hinzuzurechnen.

2. Im Falle einer Versendung werden die Versandkosten gesondert in Rechnung
gestellt.

3. Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware und der Rechnung innerhalb
von 10 Tagen den Preis an SÄBU zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt
der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzuges den
Rechnungsbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzuges den
Rechnungsbetrag in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden
Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich SÄBU
vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, das Entstehen eines geringeren
Verzugsschadens nachzuweisen.

5. Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder durch SÄBU anerkannt wurden.

6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur möglich,
wenn sein Gegenanspruch auf dasselbe Vertragsverhältnis zurückzuführen ist.

7. Soweit seitens des Kunden eine förmliche Abnahme, so vor allem bei der nachfolgend
beschriebenen Montage vor Ort erforderlich ist, schuldet der Kunde
nach Fertigstellung der Arbeiten die förmliche Abnahme. Soweit diese nicht unverzüglich
erfolgt, setzt SÄBU eine Abnahmefrist von zwei Wochen. Nach Ablauf
der insoweit gesetzten Frist gilt die Abnahme nach den Voraussetzungen
des § 640 BGB als fingiert.

VII. Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe beim Versendungskauf mit
der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer
über.

2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf
erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.

3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
Soweit SÄBU ein Aufstellen oder Montieren der gelieferten Ware übernommen
hat, so beschränkt der Leistungsumfang ausschließlich auf den Inhalt der
schriftlichen Auftragsbestätigung.

VIII. Montage

1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gehören folgende Punkte nicht
zum Leistungsumfang von SÄBU:
- Mehraufwand durch Gründung bei nicht ebenen oder waagerechtem Gelände,
ferner Mehraufwand wegen fehlerhaftem oder nicht nach dem Fundamentplan
erstellten Fundament
- Alle bauseitigen Maurer-, Beton- und Stemmarbeiten, insbesondere das
Vergießen von Lagern und Ankern, das Einmauern von Trägern und Untergießen
von Fußplatten usw.
- Das Herstellen eines Anschlusses für Strom und Wasser in unmittelbarerer
Nähe der Baustelle, ferner die Lieferung von Strom und Wasser während
der Dauer der Montage
- Die endgültige Erstellung des Strom-, Wasser- und Gasanschlusses vom
Netz an den Liefergegenstand.

2. Für die vorstehenden Leistungen ist ausschließlich der Kunde auf dessen Kosten
zuständig.

3. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zur Baustelle so ausgelegt ist,
dass das An- und Befahren der Baustelle mit großen Lkw’s oder einem Auto-
kran möglich ist. SÄBU wird auf Nachfrage des Kunden die entsprechenden
Spezifikationen konkretisiert mitteilen. Der Kunde hat ferner dafür zu sorgen,
dass in unmittelbarer Nähe zum Aufstellplatz geeignete und ausreichende Lagerplätze
vorhanden sind.

4. Im Falle von Fassadenverkleidungen oder sonstigen Außenmontagen muss der
Boden um den Aufstellort so beschaffen sein, dass er mit Arbeitsgerüsten problemlos
befahren werden kann. Bauseitig müssen aller Maurer-, Beton- und
sonstige Arbeiten vor Aufnahme der Montage soweit fertiggestellt sein, dass sofort
nach Ankunft mit der Montage begonnen werden kann. Hindernisse, die die
Montagearbeit erschweren, müssen vorher beseitigt werden. Ist dies technisch
nicht möglich, müssen derartige Hindernisse namentlich über Flur liegende Leitungen,
unbefestigte Anfahrtswege SÄBU rechtzeitig vor Montagebeginn bekannt
gegeben werden. Etwa dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten
des Kunden. Der Kunde hat ferner dafür zur sorgen, dass entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen in der Nähe von Hochspannungsleitungen einschl. der
einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Der Kunde hat dafür
Sorge zu tragen, dass der Lieferer den Austell- und Montageort mit den für den
Transport der Ware üblichen oder notwendigen Transport und Abladehilfsmitteln
ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Etwa dadurch erforderliche Transportwege
hat der Kunde auf seine Kosten herzustellen und zu unterhalten. Verzögert
sich die Lieferung wegen Verstoßes gegen diese Verpflichtung, so trägt
der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

5. Für die öffentlich rechtlichen Genehmigungen zur Aufstellung und zum Betrieb
des Liefergegenstandes ist ausschließlich der Kunde auf dessen Kosten verantwortlich.
SÄBU übernimmt keine Haftung dafür, dass der Liefergegenstand
für den vom Kunden vorgesehenen Betrieb geeignet ist und dass die erforderlichen
behördlichen Genehmigungen erteilt werden.

IX. Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, leistet SÄBU für Mängel der Ware zunächst nach
ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat dieser bei Mängel der Ware zunächst die
Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. SÄBU ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern,
wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere
Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht
zu.

4. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen
ab Empfang der Ware gegenüber SÄBU schriftlich anzeigen. Andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Verbraucher müssen SÄBU innerhalb einer
Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand
der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung
bei SÄBU.

5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter
Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz
wegen des Mangels zu, soweit dies gesetzlich ausgeschlossen werden
kann. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt
die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz
beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften
Sache. Dies gilt nicht, wenn SÄBU die Vertragsverletzung arglistig verursacht
hat.

6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung bzw.
Abnahme der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab
Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist ein
Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (vgl. Ziff. 4).

7. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist SÄBU lediglich zur
Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur
dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch SÄBU nicht. Etwaige Herstellergarantien
bleiben hiervon unberührt.

X. Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung ist die Haftung von SÄBU ausgeschlossen.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen gesetzlicher Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen von SÄBU.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des
Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht
bei SÄBU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust
des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach
einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn SÄBU
grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von SÄBU zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

XI. Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit gesetzlich zulässig
ist ausschließlich hier Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung
zwischen Kunden und SÄBU der Geschäftssitz der SÄBU GmbH. Die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Waldbröl bzw. des Landgerichts Bonn gilt insoweit
als vereinbart.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschl. dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst
nahe kommt.